Ein Bahnreisender kann Verstöße begehen, die in drei Gruppen unterteilt sind:

1. Strafrechtliche Verstöße

Dabei handelt es sich um Verstöße gegen das „Gesetz zur Festlegung von Ordnungsbestimmungen in Sachen Eisenbahn vom 27. April 2018“. Eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu fünf Jahren und/oder eine Geldbuße von mindestens 26 EUR kann ausgesprochen werden. Diese Fälle landen vor Gericht.

Beispiel: innerhalb von zwölf Monaten zehn Mal beim Schwarzfahren ertappt werden

2. Gemischter Verstoß

Bei einem „gemischten“ Verstoß gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder Sie werden von der Staatsanwaltschaft strafrechtlich verfolgt (wie in Punkt 1 oben), oder die Strafverfolgung wird von der Staatsanwaltschaft eingestellt und Sie erhalten stattdessen eine administrative Geldbuße (wie unten in Punkt 3).

 Dies betrifft Verstöße wie „Verschmutzung“ oder „Sachbeschädigung“, „unangepasstes Verhalten“ und „Gewalttätigkeit“.

3. Depenaliserter Verstoß

Hierbei handelt es sich um die administrativen Geldbußen. Die Eisenbahnunternehmen verhängen in einem solchen Fall nicht nur die Geldbuße, sondern bestimmen auch das Strafmaß.

 Beispiel: einem Zugbegleiter das Vorzeigen eines Fahrscheins verweigern (mehr als neun Mal innerhalb von zwölf Monaten)


Administrative Geldbußen werden in 4 Kategorien unterteilt:

Kategorie 1

Geldbuße: 50 EUR
Beim 2. Verstoß innerhalb eines Jahres: 75 EUR
Ab dem 3. Verstoß innerhalb eines Jahres: 150 EUR
Beispiel: Rauchen in einer rauchfreien Zone

 Kategorie 2

Geldbuße: 100 EUR
Beim 2. Verstoß innerhalb eines Jahres: 250 EUR
Ab dem 3. Verstoß innerhalb eines Jahres: 350 EUR
Beispiel: in einen Zug ein- oder aussteigen, wenn dies nicht mehr zugelassen ist

Kategorie 3

Geldbuße: 250 EUR
Ab dem 2. Verstoß innerhalb eines Jahres: 500 EUR
Beispiel: Reisen ohne (gültigen) Fahrschein

Kategorie 4

Geldbuße: 300 EUR
Ab dem 2. Verstoß innerhalb eines Jahres: 500 EUR
Beispiel: Vandalismus
 

Eine administrative Geldbuße für Minderjährige (von 14 bis 18 Jahre) darf höchstens 175 EUR betragen.



Nur Eisenbahnunternehmen mit einer Gemeinwohlaufgabe, wie dem Organisieren von kollektiven öffentlichen Verkehrsmitteln, dürfen administrative Geldbußen auferlegen. Derzeit sind dies in Belgien nur die NMBS/SNCB, die den Schienenpersonenverkehr organisiert, und der Infrastrukturbetreiber Infrabel. Infrabel kann Geldbußen, unter anderem, bei unbefugtem Betreten der Gleise verhängen sowie bei gefährlichen Konstruktionen oder hohen Bäume, die zu nahe an Bahngleisen stehen.

Ausschließlich kommerzielle Eisenbahnunternehmen wie Thalys und Eurostar dürfen also keine administrativen Geldbußen auferlegen.


Wurden Sie in einem Zug der NMBS/SNCB beim Reisen ohne (gültigen) Fahrschein ertappt, folgt zunächst eine sogenannte „Phase der gütlichen Einigung“.

Der Zugbegleiter, der Sie ohne (gültigen) Fahrschein antraf, händigt Ihnen eine elektronische Karte (RFID) aus, die eine gespeicherte „Herstellung eines rechtmäßigen Zustands“ enthält. Der Inhalt dieser Karte kann nur durch einen Zugbegleiter und einen Schalter-Mitarbeiter, an Fahrscheinautomaten oder auf der Webseite der NMBS/SNCB gelesen werden.

Sie müssen die auf der Karte registrierte Geldbuße von 75 EUR innerhalb von 14 Kalendertagen bezahlen. Geschieht dies nicht, sendet die NMBS/SNCB Ihnen ein Erinnerungsschreiben (als gewöhnliche Sendung).

Das Bezahlen der Geldbuße bedeutet (im Prinzip), dass Sie diese akzeptieren und beendet das Verfahren.

Sollten Sie die Geldbuße ablehnen, können Sie eine Beschwerde bei der NMBS/SNCB einreichen. Wenn Sie die NMBS/SNCB nachträglich überzeugen, wird Ihr Verfahren beendet und die Geldbuße aufgehoben.

Haben Sie nicht bezahlt und lehnt die NMBS/SNCB Ihren (eventuellen) Widerspruch ab, endet die Phase der gütlichen Einigung und beginnt das administrative Verfahren (sehen Sie hierzu den nachfolgenden Punkt). Die NMBS/SNCB muss Sie hierüber per Einschreibebrief informieren.

Achtung: Bitte kontaktieren Sie uns schnellstmöglich, wenn Sie eine Geldbuße ablehnen und Ombudsrail vermitteln soll. Während der Phase der gütlichen Einigung hat unsere (eventuelle) Vermittlung eine aufschiebende Wirkung, was bedeutet, dass die NMBS/SNCB während unserer Vermittlung das Verwaltungsverfahren aussetzen muss.

 Kontaktieren Sie uns hier.


Durch das Verwaltungsverfahren kann eine Eisenbahngesellschaft Sie zum Bezahlen zwingen.

  • Zunächst sendet die Eisenbahngesellschaft einen Einschreibebrief. Darin muss stehen:
  • der Tatbestand (weshalb Sie eine Geldbuße erhalten);
  • die mögliche Strafe;
  • dass Sie mithilfe eines Einschreibebriefes einen Widerspruch (eine Beschwerde) innerhalb einer Frist von dreißig Tagen einreichen können (bei Minderjährigen kann dies auch mündlich erfolgen);
  • dass Sie das Recht auf einen Rechtsbeistand haben;
  • dass Sie das Recht haben, Ihre Akte einzusehen;
  • eine Kopie des „Protokolls“ oder der „Feststellung“.

Akzeptiert die Eisenbahngesellschaft Ihren Widerspruch, wird alles gestoppt und die Geldbuße aufgehoben. Lehnt die Eisenbahngesellschaft Ihren Widerspruch ab oder ist die Frist von dreißig Tagen zur Einreichung eines Widerspruchs verstrichen, erhalten Sie eine administrative Geldbuße.


Wenn Sie eine administrative Geldbuße erhalten, haben Sie drei Möglichkeiten:

  • Sie bezahlen;
  • Sie gehen vor Gericht (dazu können Sie die Hilfe eines Rechtsanwalts beanspruchen). Hierfür müssen Sie beim Polizeigericht, oder als Minderjähriger beim Jugendgericht, einen Antrag einreichen, innerhalb einer Frist von einem Monat;
  • Sie bezahlen nicht und gehen auch nicht vor Gericht. Nach einem Monat kann die Eisenbahngesellschaft einen Gerichtsvollzieher mit einer „Zwangsvollstreckung“ beauftragen (Beschlagnahme und öffentlicher Verkauf Ihres Besitzes).

Informationen zu Rechtsanwälten


Achtung: Unsere Vermittlung hat keine aufschiebende Wirkung (mehr), wenn die Eisenbahngesellschaft den Einschreibebrief versendet. Das bedeutet, dass das Verwaltungsverfahren auch während einer Vermittlung durch Ombudsrail weiterläuft. Daher sollten sie uns schnellstmöglich für eine Vermittlung kontaktieren.

Kontaktieren Sie uns hier.