Der Begriff „eingeschränkte Mobilität“ umfasst nicht nur auf einen Rollstuhl angewiesene Personen. Vielmehr geht es hierbei um jede Person, die zeitweilige oder dauerhafte Schwierigkeiten bei der Fortbewegung erfahren. Sei es aufgrund verringerter körperlicher, sensorischer oder geistiger Fähigkeiten oder aufgrund einer bestimmten Situation.

Somit fallen die folgenden Personen unter die Definition von Fahrgästen mit eingeschränkter Mobilität: Personen, die sich mit Krücken oder in einem Rollstuhl fortbewegen, blinde oder sehbehinderte, taube, stumme oder ältere Personen, Personen, die Gepäck befördern, Personen mit Kinderwagen usw.

Die Eisenbahngesellschaft darf sich nicht weigern, einer Person mit eingeschränkter Mobilität einen Fahrschein zu verkaufen. Sie darf hierfür auch keine Zusatzkosten berechnen.

Ferner dürfen Eisenbahngesellschaften nicht verlangen, dass Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität begleitet werden, es sei denn, dies ist unbedingt erforderlich. 


Auf Anfrage muss die Eisenbahngesellschaft Sie über die Zugänglichkeit informieren.

Wird Ihnen der Zugang zum Zug verwehrt oder wird gefordert, dass Sie begleitet werden, dann können Sie von der Eisenbahngesellschaft eine schriftliche Begründung verlangen, die Sie innerhalb von 5 Werktagen erhalten müssen.


Die Bahnhöfe, die Bahnsteige, die Züge usw. müssen für Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglich sein.

Ist kein Personal vorhanden, muss die Eisenbahngesellschaft dafür sorgen, dass Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität sich, soweit wie möglich, eigenständig überall hinbewegen können. 


Ein Hilfegesuch muss stets kostenlos sein (beispielsweise über eine kostenlose Telefonnummer).

Beim Ein- und Aussteigen muss Ihnen geholfen werden, wenn Sie:

  • dies spätestens 48 Stunden im Voraus beantragen;
  • am festgelegten Ort anwesend sind. Es darf nicht von Ihnen verlangt werden, dass Sie sich dort mehr als eine Stunde im Voraus einfinden. Wurde Ihnen kein Zeitpunkt mitgeteilt? Dann werden Sie dort mindestens eine halbe Stunde vor Abfahrt erwartet.

Wenn Sie eine Reise durchführen möchten, ohne zuvor Hilfe beantragt zu haben, dann muss sich die Eisenbahngesellschaft nach besten Kräften bemühen, Ihnen dies zu ermöglichen.


Verliert oder beschädigt die Eisenbahngesellschaft eine Mobilitätshilfe von Personen mit eingeschränkter Mobilität, dann haftet sie vollständig dafür.