Muss davon ausgegangen werden, dass die Verspätung mehr als 60 Minuten betragen wird, so haben Sie die Wahl zwischen:

  • einer Erstattung (mit einer kostenlosen Rückfahrt zum ersten Ausgangspunkt),
  • einer direkten Fortsetzung der Fahrt oder der Weiterreise (unter vergleichbaren Bedingungen, erforderlichenfalls mit einem Umweg),
  • einer späteren Fortsetzung der Fahrt oder Weiterreise (unter vergleichbaren Bedingungen, erforderlichenfalls mit einem Umweg).

Wenden Sie sich an die Eisenbahngesellschaft, falls Sie von einer sehr langen Verspätung betroffen sind.


Bei einer Fortsetzung Ihrer Fahrt oder einer Weiterreise haben Sie ebenfalls Recht auf eine finanzielle Entschädigung.

  • Hat der Zug eine Verspätung von 60 bis 119 Minuten? Dann dürfen Sie 25 Prozent des Fahrpreises zurückverlangen.
  • Betrug die Verspätung 120 Minuten oder länger? Dann dürfen Sie 50 Prozent des Fahrpreises zurückverlangen.

Es handelt sich hierbei um Mindestsätze; jedes Eisenbahnunternehmen darf stets mehr erstatten. Haben Sie bereits eine Erstattung erhalten, dann können Sie keine Entschädigung mehr erhalten (siehe „1. Erstattung oder Weiterreise mit geänderter Streckenführung“).

Im Falle von Vielreisenden darf die Eisenbahngesellschaft eine „Entschädigung für wiederholte Verspätungen“ zugestehen. Die Regeln hierfür sind in ihren eigenen Vorschriften, den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ festgelegt.

Die Zahlung muss innerhalb von einem Monat nach Einreichung Ihres Entschädigungsantrags erfolgen.

Sie kann in Form von Gutscheinen und/oder anderen Leistungen erfolgen. Auf Wunsch erhalten Sie die Entschädigung auch in Form eines Geldbetrags (außer bei einem Ausgleich für wiederholte Verspätungen).

Die Eisenbahngesellschaft darf in diesem Fall von Ihnen keinen Beitrag zu den Verwaltungskosten verlangen. Sie darf jedoch einen Mindestbetrag festlegen, unterhalb dem keine Entschädigungszahlung vorgenommen wird. Dieser Mindestbetrag darf höchstens 4 EUR betragen.

Im Falle einer Hin- und Rückfahrt wird die Entschädigung auf der Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet.

Mussten Sie umsteigen und handelt es sich um aufeinanderfolgende Teilstrecken, dann zählt die gesamte Fahrt vom ersten bis zum letzten Bahnhof.

Gelten mehrere Beförderungsverträge, beispielsweise bei einem Umstieg zwischen einem nationalen und einem internationalen Zug, können die Verspätungen separat berechnet werden. Dieses Verfahren wird „Vertragssegmentierung“ genannt (oder Aufteilung der unterschiedlichen Verträge).

Sind Sie vor dem Kauf Ihres Fahrscheins darüber informiert worden, dass es eine Verspätung geben wird, so haben Sie kein Anrecht auf eine Entschädigung.

Konnten Sie einen schnelleren Zug nehmen, mit dem Sie weniger als 60 Minuten Verspätung hatten, dann können Sie keine Entschädigung erhalten.


Die NMBS/SNCB wendet eine vorteilhaftere Entschädigungsregelung an, als das Europäische Gesetz vorgibt:

  • Bei einer Verspätung ab 60 Minuten haben Sie ein Recht auf eine Entschädigung von 100% Ihres Fahrscheins.
  • Bei mehreren Verspätungen innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten:
  • Ab 20 Verspätungen von mindestens 15 Minuten erhalten Sie eine Entschädigung von 25%.
  • Ab 10 Verspätungen von mindestens 30 Minuten erhalten Sie eine Entschädigung von 50%.

Diese Beträge zahlt die NMBS/SNCB direkt in Ihr elektronisches Portemonnaie ein oder Sie erhalten hierfür Gutscheine. Die NMBS/SNCB zahlt dies nicht Form eines Geldbetrags. Dies erfolgt allein für Verspätungen von über 60 Minuten und allein, wenn Sie dies ausdrücklich fordern.

Zusätzliche Informationen über die Entschädigungsregelung der NMBS/SNCB und wie Sie diese beantragen, finden Sie hier.